Laptop mit Website-Mockup und Kontrast-/Barrierefreiheits-Icons neben markiertem Gesetzestext-Ausdruck

BFSG im Gesetzestext: Wer wirklich ausgenommen ist — und wer nicht

BFSG im Gesetzestext: Wer wirklich ausgenommen ist — und wer nicht

Ein Hinweis vorab: Wir sind keine Anwälte. Was folgt, ist unsere Einordnung des Gesetzestexts, keine Rechtsberatung. Wenn Sie das rechtlich anders einordnen als wir, schreiben Sie uns gerne — wir nehmen jeden Hinweis ernst und aktualisieren diesen Text bei Bedarf.

"Gilt das BFSG für mich?" ist die Frage, die uns am häufigsten erreicht — meist mit einer von zwei falschen Vorannahmen: entweder "Wir sind ein Kleinbetrieb, das betrifft uns nicht" oder "Wir haben eine Website, also sind wir voll drin." Beides greift zu kurz. Der Gesetzestext selbst ist präziser, als beide Annahmen vermuten lassen — und in unserem BFSG-Überblick haben wir die Pflichten allgemein eingeordnet. Hier gehen wir einen Schritt tiefer: in den Wortlaut selbst.

Der Anwendungsbereich — § 1 BFSG

Das Gesetz trennt von Anfang an zwischen Produkten (§ 1 Abs. 2) und Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3). Für Website-Betreiber ist Absatz 3 die relevante Stelle: erfasst sind unter anderem Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen, E-Books und der elektronische Geschäftsverkehr — jeweils seit dem 28. Juni 2025.

Absatz 4 nennt vier Ausnahmen, die im Alltag häufig übersehen werden:

  • Ältere Medienformate und vorherige Dateiformate: Was vor dem Stichtag veröffentlicht wurde, muss nicht nachträglich barrierefrei gemacht werden.
  • Online-Karten, mit Einschränkungen: Eine reine Anfahrtskarte ist nicht per se betroffen — sofern wesentliche Informationen (Adresse, Öffnungszeiten) auch anderweitig zugänglich sind.
  • Inhalte Dritter ohne Einfluss des Wirtschaftsakteurs: Ein eingebettetes Fremd-Widget, das der Betreiber selbst nicht gestalten kann, fällt nicht in dessen Verantwortung.
  • Archivierte Inhalte ohne Updates: Ein PDF-Archiv, das seit Jahren nicht mehr verändert wird, muss nicht rückwirkend angepasst werden — sobald es aktualisiert wird, gilt die Ausnahme nicht mehr.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — enger, als sie klingt

§ 3 Abs. 3 BFSG formuliert die Ausnahme so: "Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Das ist der Satz, auf den sich viele kleine Betriebe berufen — zu Recht, aber mit zwei Einschränkungen, die im Gesetzestext selbst stehen.

Nur Dienstleistungen, keine Produkte. Wer als Kleinstunternehmen ein in § 1 Abs. 2 genanntes Produkt herstellt oder in Verkehr bringt (etwa ein Selbstbedienungsterminal), bleibt in der Pflicht — die Ausnahme greift ausdrücklich nicht bei Produkten.

Die Definition ist konkret, nicht gefühlt. § 2 Nr. 17 BFSG definiert ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Ein Betrieb mit zwölf Mitarbeitenden und 1,5 Millionen Euro Umsatz fällt nicht mehr unter die Ausnahme — allein wegen der Mitarbeiterzahl, unabhängig vom Umsatz.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Handwerksfirma mit acht Mitarbeitenden und einem Online-Terminbuchungsformular ist als Kleinstunternehmen von der Dienstleistungspflicht ausgenommen. Betreibt dieselbe Firma zusätzlich einen Online-Shop für Ersatzteile, ändert das an der Ausnahme nichts — Shop-Verkauf ist Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 3. Stellt sie aber selbst ein elektronisches Gerät her und verkauft es, greift für dieses Produkt die Ausnahme nicht, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Vier Szenarien, geprüft gegen den Gesetzestext

BetriebMitarbeitendeAngebotAusnahme greift?
Handwerksfirma8Online-TerminbuchungJa — Kleinstunternehmen, reine Dienstleistung
Dieselbe Firma + Ersatzteil-Shop8Terminbuchung + Online-ShopJa — Shop-Verkauf bleibt Dienstleistung
Dieselbe Firma, stellt zusätzlich ein Gerät her8Terminbuchung + eigenes ProduktNein für das Produkt — § 1 Abs. 2 kennt keine Kleinstunternehmen-Ausnahme
Steuerkanzlei mit Mandantenportal12Online-DienstleistungNein — über der Zehn-Personen-Grenze, unabhängig vom Umsatz

Was das in der Praxis bedeutet

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist real, aber schmaler als ihr Ruf: Sie schützt kleine Dienstleister, nicht kleine Hersteller, und sie kippt bei zehn Mitarbeitenden unabhängig vom Umsatz. Wer knapp über der Schwelle liegt oder ein gemischtes Angebot aus Produkt und Dienstleistung hat, sollte den eigenen Fall genau gegen den Gesetzestext prüfen, statt sich auf eine der beiden Vorannahmen vom Anfang zu verlassen.

Wenn Sie das für Ihren konkreten Fall genauer einordnen möchten, sind wir erreichbar — mit dem Hinweis, dass auch das keine Rechtsberatung ersetzt.

Quellen

Häufige Fragen zum BFSG

Sind Kleinstunternehmen komplett vom BFSG befreit?

Nein. Die Ausnahme in § 3 Abs. 3 gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, und nur unterhalb von zehn Mitarbeitenden.

Wie ist ein Kleinstunternehmen genau definiert?

Nach § 2 Nr. 17 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Was passiert, wenn wir sowohl ein Produkt herstellen als auch eine Dienstleistung anbieten?

Beides wird getrennt betrachtet. Für die Dienstleistung kann die Kleinstunternehmen-Ausnahme greifen, für das Produkt nicht — § 1 Abs. 2 kennt keine entsprechende Ausnahme.

Müssen wir alte Inhalte rückwirkend barrierefrei machen?

Nein. Für Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden und seither nicht aktualisiert werden, gilt die Ausnahme für archivierte Inhalte nach § 1 Abs. 4.

CloudWebDevs
About the Author

CloudWebDevs

Wiesbaden

CloudWebDevs ist der technische Partner für sichere und ausfallsichere Web-Architektur. Mit tiefen Wurzeln in der Prozessoptimierung und einem Tech-Stack auf Industriestandard übersetzen wir komplexe Anforderungen in effiziente, automatisierte und wartungsfreie digitale Plattformen – von der ersten Code-Zeile bis zum automatisierten Deployment.