
BFSG 2026: Was Website-Betreiber jetzt erfüllen müssen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Lange wirkte es wie ein Papiertiger — doch seit September 2025 gibt es mit der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg eine zuständige Behörde für Kontrollen, Verbraucherbeschwerden und Bußgeldverfahren. Für Website-Betreiber ist das damit kein Zukunftsthema mehr, sondern ein gegenwärtiges.
Was das Gesetz verlangt
Maßstab ist der Standard WCAG 2.1 auf Stufe AA. Konkret heißt das: ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, Alternativtexte für Bilder, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, beschriftete Formularfelder und eine Struktur, die ein Screenreader vorlesen kann. Auch herunterladbare Dokumente zählen — PDF-Rechnungen, Anleitungen, AGB müssen barrierefrei sein.
Wen es betrifft
Betroffen sind Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten: Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Banking, E-Commerce.
Die entscheidende Größengrenze: Ausgenommen sind allein Kleinstunternehmen — und das nur für ihre Dienstleistungen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer beide Bedingungen erfüllt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wird auch nur eine der beiden Grenzen überschritten, greift die Pflicht. Und unabhängig von der Größe gilt: Wer Produkte in den Verkehr bringt, fällt unter das Gesetz. Im Zweifel sollten Sie die Einordnung rechtlich prüfen lassen; dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Die Übergangsfrist-Falle
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Eine Schonfrist gilt nur, solange die Website seit dem Stichtag nicht verändert wurde. Jede inhaltliche Änderung danach — ein neuer Blogbeitrag, eine geänderte Produktseite, ein ausgetauschtes Banner — löst die volle Konformitätspflicht aus. In der Praxis heißt das: Wer seine Seite pflegt, ist längst in der Pflicht.
Was bei Verstößen droht
Die Marktüberwachung kann die Barrierefreiheitserklärung anfordern und nach § 37 BFSG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen; bei Produkten kommen zudem Vertriebsverbote in Betracht. Hinzu kommt der Wettbewerbsdruck — Verstöße können von Mitbewerbern und von anerkannten Verbänden gemeldet werden, und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind möglich.
Worum es eigentlich geht
Bei all den Fristen und Bußgeldern gerät leicht aus dem Blick, wofür das Gesetz da ist. Für einen blinden oder stark sehbehinderten Menschen ist eine Website ohne Alternativtexte, ohne ausreichende Kontraste und ohne saubere Struktur nicht „schwerer zu bedienen" — sie ist gar nicht bedienbar. Barrierefreiheit ist kein Schmuck, den man nachträglich aufträgt, sondern die Voraussetzung dafür, dass diese Menschen Ihr Angebot überhaupt nutzen können. Dieselben Maßnahmen — klare Struktur, gute Kontraste, beschriftete Formulare — machen die Seite nebenbei für alle übersichtlicher und schneller bedienbar.
Wer einmal erlebt hat, wie sich ein Mensch ohne Augenlicht durch den Alltag bewegt, sieht das Gesetz danach anders: weniger als Last, mehr als überfällige Selbstverständlichkeit. Einen solchen Perspektivwechsel bietet etwa das Dialogmuseum in Frankfurt, wo Besucher in völliger Dunkelheit von blinden Guides geführt werden — eine Empfehlung wert.
Was jetzt zu tun ist
Ein erster Selbstcheck dauert zehn Minuten: Mit kostenlosen Werkzeugen wie axe oder WAVE prüfen Sie Kontraste, fehlende Alt-Texte und Tastaturbedienung automatisch. Das ersetzt keine vollständige Prüfung, zeigt aber die offensichtlichen Lücken. Der nachhaltigere Weg ist, Barrierefreiheit nicht nachzurüsten, sondern beim Bau mitzudenken — sauberes HTML, korrekte Überschriftenstruktur und beschriftete Formulare kosten in der Entwicklung wenig und ersparen die teure Sanierung später.
Maßgebliche Informationen und Hilfen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Dieser Beitrag erklärt die Lage, ersetzt aber keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zum BFSG
Seit wann gilt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Seit September 2025 gibt es mit der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg eine zuständige Behörde für Kontrollen und Bußgeldverfahren; wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind möglich.
Wen betrifft das BFSG?
Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten — Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Banking. Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme).
Was verlangt das Gesetz konkret?
Maßstab ist WCAG 2.1 Stufe AA: ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder, Tastatur-Bedienbarkeit, beschriftete Formularfelder und eine für Screenreader lesbare Struktur. Auch PDFs müssen barrierefrei sein.
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder von bis zu 100.000 Euro nach § 37 BFSG, bei Produkten zusätzlich Vertriebsverbote, dazu wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände. Dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.



