TYPO3 barrierefrei: BFSG-konform ohne Umbau-Drama
Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Websites gesetzliche Pflicht — und anders als bei Produkten gibt es für Web-Auftritte keine Übergangsfrist. Wir prüfen, was das BFSG für Ihre TYPO3-Website konkret bedeutet, beheben die Barrieren im Theme statt an der Oberfläche und halten den Auftritt dauerhaft konform.
Was das BFSG von Ihrer Website verlangt
Wer betroffen ist
Websites, über die Verträge zustande kommen: Online-Shops, Terminbuchung, Anfragestrecken mit Vertragscharakter. Reine Info-Seiten fallen nicht darunter. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und bis zwei Millionen Euro Umsatz — allerdings nur bei Dienstleistungen.
Was gefordert ist
Technischer Maßstab ist die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist: ausreichende Kontraste, Tastatur-Bedienbarkeit, Alternativtexte, verständliche Formulare — plus eine öffentliche Erklärung zur Barrierefreiheit.
Was bei Verstößen droht
Die Marktüberwachung der Länder kontrolliert seit Anfang 2026 aktiv; Bußgelder können nach § 37 BFSG bis zu 100.000 Euro erreichen, im äußersten Fall droht die Untersagung des Angebots. Daneben laufen erste Abmahnverfahren durch Wettbewerber und Verbände.
Keine Übergangsfrist: Die Uhr läuft seit Juni 2025
Ein verbreitetes Missverständnis: Viele Betreiber rechnen mit einer Schonfrist bis 2030. Die gibt es — aber nur für Produkte und für Dienstleistungs-Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden (§ 38 BFSG). Für Websites selbst gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 ohne Übergang: Wer heute eine betroffene Seite betreibt, ist heute in der Pflicht.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder arbeitet seit Anfang 2026 in der aktiven Kontrollphase — systematisch und auf Beschwerden hin. Erste Bußgeldverfahren laufen. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, den eigenen Stand zu kennen, sofern Ihre Website Verträge anbahnt.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Zur Pflicht gehört neben der Technik auch ein Dokument: die öffentlich erreichbare Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie benennt den Konformitätsstand, listet bekannte Ausnahmen ehrlich auf, bietet einen Weg für Rückmeldungen von Nutzern und verweist auf das Durchsetzungsverfahren. Eine Erklärung, die Mängel offen benennt, ist dabei kein Eingeständnis von Versagen — sie ist gesetzlich vorgesehen und deutlich besser als eine geschönte Behauptung vollständiger Konformität, die einer Prüfung nicht standhält.
Was die WCAG 2.1 AA konkret verlangt
Vier Prinzipien, übersetzt in prüfbare Anforderungen
Wahrnehmbar
Texte brauchen ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, Bilder einen Alternativtext, Videos Untertitel. Inhalte dürfen nicht allein über Farbe kommunizieren — der rote Pflichtfeld-Stern reicht nicht, wenn er die einzige Kennzeichnung ist.
Bedienbar
Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein: Tastatur-Navigation mit sichtbarem Fokus, keine Fokus-Fallen in Overlays, ausreichend große Klickflächen. Wer nur mit Tab und Enter durch Ihre Seite kommt, merkt in zwei Minuten, ob das erfüllt ist.
Verständlich & robust
Formulare brauchen beschriftete Felder und Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist — nicht nur einen roten Rahmen. Und der Code darunter muss valide sein, damit Screenreader und andere Hilfstechnologien die Struktur zuverlässig auslesen können.
So läuft die Barrierefreiheits-Prüfung bei uns ab
Bestandsaufnahme
Wir prüfen Ihre Website gegen die WCAG-2.1-AA-Kriterien: Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte, Formulare, Struktur. Ergebnis ist eine konkrete Mängelliste statt eines Pauschalurteils.
Priorisierung
Nicht jede Barriere wiegt gleich schwer. Wir ordnen die Befunde nach Nutzer-Auswirkung und rechtlichem Risiko — so entsteht ein Fahrplan, der mit den kritischen Punkten beginnt.
Umsetzung im Theme
Barrieren beheben wir im TYPO3-Theme und in den Inhalten selbst — nicht mit vorgeschalteten Overlay-Tools, die Mängel nur überdecken.
Erklärung & Betrieb
Zum Abschluss entsteht die Erklärung zur Barrierefreiheit; danach achten wir im laufenden Betrieb darauf, dass neue Inhalte den Stand nicht wieder verschlechtern.
Barrierefreiheit ist Gebrauchstauglichkeit
Für uns ist das BFSG kein lästiger Papiertiger, sondern die gesetzliche Fassung eines Prinzips, nach dem wir ohnehin bauen: Ein interaktives System ist gut, wenn es Menschen unterstützt, ihre Aufgabe zu erledigen — so formuliert es die DIN EN ISO 9241-110, der Maßstab unserer Arbeitsphilosophie. Eine tastaturbedienbare Navigation, ausreichende Kontraste und verständliche Formulare helfen nicht nur Menschen mit Behinderung: Sie helfen jedem Besucher, auch dem mit kleinem Bildschirm, grellem Sonnenlicht oder wenig Zeit.
Deshalb beheben wir Barrieren strukturell im Code, sodass die Verbesserung allen zugutekommt und Bestand hat. Die rechtlichen Grundlagen im Detail haben wir im Beitrag BFSG: Barrierefreiheit wird Pflicht erklärt.
Die häufigsten Barrieren in der Praxis
Nach unseren Prüfungen wiederholen sich die Befunde: zu schwache Kontraste in Buttons und Links, Bilder ohne Alternativtext, Formularfelder ohne programmatische Beschriftung, PDF-Dokumente als einzige Informationsquelle und Menüs, die per Tastatur nicht erreichbar sind. Nichts davon ist exotisch — und genau deshalb prüfbar und behebbar.
TYPO3 hilft dabei strukturell: Weil Layout und Inhalt in zentralen Templates zusammenlaufen, wirkt ein Fix am Template auf jede Seite gleichzeitig. Alternativtexte lassen sich am Bild selbst pflegen und gelten überall, wo es eingesetzt wird — bei Baukasten-Systemen korrigiert man dieselbe Barriere dagegen Seite für Seite.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für meine Website?
Entscheidend ist, ob über die Website Verträge zustande kommen — ein Shop, eine Terminbuchung, eine Anfragestrecke mit Vertragscharakter. Reine Informations- und Werbeseiten sind nicht erfasst. Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte, bis zwei Millionen Euro Umsatz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Im Zweifel klärt das ein kurzer Blick auf Geschäftsmodell und Website zusammen.
Gibt es eine Übergangsfrist für Websites?
Nein. Die Übergangsbestimmungen des § 38 BFSG betreffen Produkte, Selbstbedienungsterminals und vor dem Stichtag geschlossene Verträge — nicht den Web-Auftritt selbst. Für betroffene Websites gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025.
Reicht ein Overlay-Tool für die Barrierefreiheit?
Darauf verlassen würden wir uns nicht. Overlay-Werkzeuge legen sich über die Seite, beheben die Barrieren im zugrunde liegenden Code aber nicht — Fachverbände bewerten sie entsprechend kritisch, und bei einer Prüfung zählt der tatsächliche Zustand der Seite. Nachhaltiger ist, die Ursachen im Theme und in den Inhalten zu beheben.
Was kostet die Umstellung auf Barrierefreiheit?
Das hängt vom Zustand der Website ab: Ein gepflegtes TYPO3-Theme braucht oft nur gezielte Korrekturen, ein Altsystem mit strukturellen Mängeln eher einen Relaunch mit Barrierefreiheit von Anfang an. Belastbar wird die Antwort nach der Bestandsaufnahme — die zeigt auch, ob sich eine Nachrüstung überhaupt lohnt.
Gilt die Pflicht auch für PDF-Dateien?
Ja — Dokumente, die Teil der erfassten Dienstleistung sind (etwa Vertragsunterlagen oder Buchungsbestätigungen als PDF), müssen ebenfalls barrierefrei sein: mit Textebene, Struktur-Tags und Lesereihenfolge. In der Praxis ist es oft sauberer, Inhalte direkt als Webseite anzubieten und das PDF nur als Ergänzung zu führen.
Muss die ganze Website barrierefrei sein — oder nur der Shop-Teil?
Das Gesetz erfasst die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr — also den Weg des Nutzers zum Vertragsabschluss, einschließlich der Seiten, die dorthin führen. Eine scharfe Grenze durch die Website zu ziehen ist praktisch kaum möglich und riskant; sinnvoller ist, die durchgängigen Elemente (Navigation, Formulare, Templates) einmal sauber zu lösen — dann ist der Großteil der Seite automatisch mit abgedeckt.
BFSG-Support für Ihre TYPO3-Website
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Website unter das BFSG fällt und wo sie heute steht, sind wir erreichbar.