
KI-Agenten und Datenschutz: was Unternehmen in der EU jetzt wissen sollten
Dieser Beitrag ordnet ein, er berät nicht. Für die konkrete Umsetzung in Ihrem Unternehmen, insbesondere wenn personenbezogene Daten im Spiel sind, ist eine Datenschutzbeauftragte oder ein Fachanwalt der richtige Ansprechpartner. Was hier folgt, ist der Versuch, zwei Fragen sauber zu trennen: Was ändert sich am Datenschutz einer Website, wenn ein KI-Agent dazwischen steht, und was bleibt schlicht gleich wie vorher.
Die kurze Antwort auf die zweite Frage zuerst: die Datenschutz-Grundverordnung gilt unabhängig davon, welche Technik personenbezogene Daten verarbeitet. Ein Agent ist in diesem Sinn kein neuer Rechtsraum, sondern ein neuer Verarbeiter innerhalb eines bestehenden. Die interessantere Frage ist, wo genau sich durch den Agenten etwas verschiebt.
Was die DSGVO weiterhin regelt, auch mit einem Agenten dazwischen
Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung: diese drei Pflichten verschwinden nicht, nur weil ein Agent statt eines Formulars die Daten entgegennimmt. Wenn ein Agent auf Ihrer Website eine Anfrage aufnimmt, muss weiterhin geklärt sein, auf welcher Rechtsgrundlage das geschieht, wofür die Daten verwendet werden und ob wirklich alle abgefragten Angaben für diesen Zweck nötig sind. Ein Agent, der im Gespräch nebenbei mehr erfragt, als die eigentliche Anfrage braucht, weil das Gespräch so natürlich dorthin geführt hat, verletzt genau dieses Prinzip, unabhängig davon, wie freundlich das Gespräch war.
Neu ist dagegen die Frage, wohin die Daten während der Verarbeitung tatsächlich fließen. Läuft der Agent über ein Sprachmodell eines externen Anbieters, werden die Eingaben der Website-Besucher an diesen Anbieter übertragen. Sobald personenbezogene Daten an einen solchen Anbieter gehen, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO erforderlich, so wie er auch für jeden anderen externen Dienstleister nötig wäre, der mit diesen Daten in Berührung kommt. Das ist keine neue Pflicht wegen KI, es ist dieselbe Pflicht, die auch beim Einsatz eines externen Hosting- oder E-Mail-Anbieters gilt, nur eben auf einen weiteren Beteiligten angewendet.
Liegt der Sitz des Anbieters außerhalb der EU, kommt eine weitere, oft übersehene Frage hinzu: die des Drittlandtransfers. Verarbeitet das Modell die Anfragen auf Servern in den USA oder anderswo außerhalb der EU, braucht es zusätzlich zum Auftragsverarbeitungsvertrag eine Grundlage für diesen Transfer, etwa Standardvertragsklauseln. Für Website-Betreiber, die bereits einen US-amerikanischen Hosting- oder E-Mail-Dienst nutzen, ist dieser Schritt meist vertraut. Neu ist nur, dass er jetzt auch für das Sprachmodell hinter dem eigenen Agenten gilt, und dass dort häufig zum ersten Mal überhaupt geprüft wird, wo die eigenen Kundendaten eigentlich landen.
Ein konkretes Beispiel macht den Unterschied zwischen Prinzip und Alltag deutlicher. Ein Handwerksbetrieb setzt einen Agenten ein, der Anfragen vorqualifiziert, bevor sie im Büro landen. Fragt der Agent nach Adresse, Art des Anliegens und einem Wunschtermin, bewegt er sich im Rahmen dessen, was für die Bearbeitung nötig ist. Fängt derselbe Agent an, im Gesprächsverlauf beiläufig nach dem ungefähren Budget, der Wohnsituation oder weiteren geplanten Vorhaben zu fragen, weil das Gespräch "natürlich" dorthin geführt hat, sammelt er Daten, die für die eigentliche Anfrage nicht erforderlich sind. Genau an dieser Stelle wird aus einem technisch unauffälligen Gespräch ein Datenschutzproblem, unabhängig davon, wie beiläufig es sich angefühlt hat.
Was der EU AI Act für Chatbots und Agenten mit Kundenkontakt vorschreibt
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Wer ein KI-System einsetzt, das direkt mit Menschen interagiert, zum Beispiel einen Chatbot oder einen Sprachassistenten auf der eigenen Website, muss sicherstellen, dass eine durchschnittlich informierte Person erkennt, dass sie mit einem KI-System spricht, sofern das nicht ohnehin aus dem Zusammenhang offensichtlich ist. Es reicht also nicht, dass irgendwo im Kleingedruckten der Datenschutzerklärung ein Hinweis steht. Die Information muss im Moment der Interaktion ankommen, nicht erst danach.
Die Formulierung "sofern nicht ohnehin offensichtlich" lässt bewusst Spielraum. Ein Agent, der sich unter einem menschlichen Namen vorstellt und menschliche Formulierungen nutzt, dürfte diesen Spielraum kaum für sich beanspruchen können. Ein Chat-Fenster, das von vornherein als automatisierter Assistent gekennzeichnet ist, liegt auf der sicheren Seite. Bei Verstößen sind Bußgelder bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vorgesehen, je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Das trifft nicht nur Unternehmen mit Sitz in der EU, sondern jedes Unternehmen, dessen System von Nutzern in der EU verwendet wird.
Wann es ernster wird: automatisierte Entscheidungen mit Breitenwirkung
Ein Agent, der Anfragen vorsortiert oder eine erste Antwort formuliert, ist etwas anderes als ein Agent, der am Ende eine Entscheidung trifft, die für die betroffene Person spürbare Folgen hat. Bei automatisierten Entscheidungen mit solcher Tragweite, etwa einer automatisierten Vorauswahl von Bewerbungen oder einer automatisierten Zugangsentscheidung, wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtend. Diese Pflicht bestand im Grundsatz schon vor den aktuellen KI-Agenten, sie betraf bislang nur seltener Websites kleinerer und mittlerer Unternehmen, weil solche Entscheidungen dort meist noch ein Mensch getroffen hat.
Für die meisten Website-Agenten im Mittelstand dürfte das noch nicht der Regelfall sein: ein Agent, der eine Anfrage kategorisiert und an die richtige Stelle weiterleitet, trifft in der Regel keine Entscheidung mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung. Sobald der Agent jedoch beginnt, eigenständig über Zugang, Konditionen oder eine Vorauswahl von Personen zu entscheiden, verschiebt sich das Bild, und eine Folgenabschätzung wird zur Pflicht, nicht zur Kür.
Was Sie jetzt schon prüfen können, ohne auf letzte Klarheit zu warten
Einige Punkte lassen sich unabhängig von künftigen Konkretisierungen heute schon klären:
- Datenschutzerklärung: steht dort, dass ein KI-System an Anfragen beteiligt ist, und an wen die Daten dabei gegebenenfalls weitergegeben werden.
- Kennzeichnung im Gespräch selbst, nicht nur im Fließtext der Website.
- Verträge mit den eingesetzten KI-Anbietern: liegt ein Auftragsverarbeitungsvertrag vor, und ist darin geregelt, wo die Daten verarbeitet werden.
- Datenminimierung innerhalb des Agenten-Gesprächs: fragt der Agent nur das ab, was für die konkrete Anfrage gebraucht wird, oder sammelt er, weil das technisch einfach ist, mehr, als er müsste.
Die Europäische Datenschutzbehörden-Konferenz hat Transparenz- und Informationspflichten nach den Artikeln 12 bis 14 DSGVO ausdrücklich zu einem Schwerpunkt der koordinierten Prüfungen für 2026 gemacht. Wer die genannten Punkte bereits sauber hat, ist für diese Prüfungen in einer deutlich besseren Ausgangslage als jemand, der erst reagiert, wenn eine Anfrage von der Aufsichtsbehörde kommt. Dazu gehört auch, intern festzuhalten, welche Daten der Agent sieht, wie lange sie gespeichert werden und wer darauf zugreifen kann: die DSGVO verlangt an dieser Stelle nicht nur, dass man sich an die Regeln hält, sondern dass man das im Zweifel auch zeigen kann.
Zusammengefasst bleibt das Grundgerüst der DSGVO unverändert, der Agent ist ein weiterer Verarbeiter, kein Sonderfall. Neu hinzugekommen ist mit Artikel 50 des EU AI Act eine konkrete, prüfbare Kennzeichnungspflicht im Moment der Interaktion. Auch das ersetzt keine Rechtsberatung: Wo eine Website tatsächlich personenbezogene Daten über einen Agenten verarbeitet, lohnt sich ein kurzes, konkretes Gespräch mit einer Datenschutzbeauftragten, bevor der Agent live geht, nicht danach.
Quellen
- Europäischer Datenschutzausschuss (EDPB): Coordinated Enforcement Framework 2026, Schwerpunkt Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12 bis 14 DSGVO
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50, Transparenzpflichten
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 12 bis 14, Informationspflichten
Häufige Fragen
Muss ich einen Chat-Agenten auch kennzeichnen, wenn er nur einfache Fragen beantwortet, etwa Öffnungszeiten?
Die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 EU AI Act hängt nicht davon ab, wie komplex die Fragen sind, sondern davon, ob für eine durchschnittlich informierte Person ohne Weiteres erkennbar ist, dass sie mit einem KI-System spricht. Bei einem sichtbar als "Chatbot" oder "Assistent" bezeichneten Fenster ist das meist der Fall. Tritt der Agent dagegen unter einem menschlichen Namen auf und antwortet in der ersten Person, als wäre er ein Mitarbeiter, dürfte die Offensichtlichkeit fehlen, unabhängig von der inhaltlichen Einfachheit der Fragen.
Brauche ich einen neuen Vertrag, wenn ich ein bekanntes Sprachmodell wie das von OpenAI, Anthropic oder Google einbinde?
In aller Regel ja, sofern über den Agenten personenbezogene Daten von Website-Besuchern an das Modell übertragen werden. Die großen Anbieter stellen dafür eigene Auftragsverarbeitungsverträge oder vergleichbare Vertragswerke bereit; die Aufgabe des Unternehmens ist, diesen Vertrag tatsächlich abzuschließen und nicht nur die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren.
Gilt das alles auch für kleine Unternehmen, oder nur für große Konzerne mit eigener Rechtsabteilung?
Sowohl die DSGVO als auch der EU AI Act unterscheiden an diesen Stellen nicht nach Unternehmensgröße. Ein kleiner Handwerksbetrieb mit einem Website-Agenten unterliegt denselben Grundpflichten wie ein Konzern, auch wenn die tatsächliche Prüfungswahrscheinlichkeit naturgemäß eine andere ist. Für die eigene Absicherung zählt das wenig: die Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie kontrolliert wird.




